Ein Telekommunikationsanbieter von Mobilfunk-, DSL- und Webhosting-Leistungen ist nicht berechtigt, den Zugang zu den vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zu versagen, wenn sich der Kunde mit verhältnismäßig geringen Beträgen in Zahlungsverzug befindet.
Vertragsklauseln, die dem Anbieter ein generelles Kündigungsrecht geben, wenn der Kunde „mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät“, ohne dabei die Höhe des Zahlungsrückstandes zu berücksichtigen, sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Urteil des OLG Koblenz vom 30.09.2010
Aktenzeichen: 2 U 1388/09
VuR 2011, 65
ITRB 2011, 55