Ein Mann nahm in einer Persönlichkeitskrise mehrmals eine „Lebensberaterin“ in Anspruch, die ihm am Telefon in zahlreichen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten legte und auf dieser Grundlage Ratschläge erteilte. Hierfür zahlte der Hilfesuchende im Jahr 2008 mehr als 35.000 Euro. Als er die letzte Rechnung von knapp 7.000 Euro nicht bezahlte, kam es zum Rechtsstreit, der bis zum Bundesgerichtshof ging.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die von der Lebensberaterin versprochene Leistung objektiv unmöglich war. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. Dies ist der Fall beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten. Allerdings folgerten die Bundesrichter aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass damit auch der Vergütungsanspruch entfällt.
Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass jemand eine Leistung im Bewusstsein darüber erkauft, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist und wissenschaftlichen Erkenntnissen zuwiderläuft. In einem solchen Fall würde es dem Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des sogenannten Lebensberaters zu verneinen.
Urteil des BGH vom 13.01.2011
Aktenzeichen: III ZR 87/10
NJW 2011, 756
ZGS 2011, 128