Ist eine Bank einerseits in den Vertrieb eines Immobilienfonds eingebunden, schuldet sie andererseits ihren eine Kapitalbeteiligung suchenden Kunden aufgrund eines Anlageberatungsvertrages eine neutrale und an deren Interessen ausgerichtete Beratung. Die Bank ist daher verpflichtet, dem Kunden die ihr aufgrund der Vertriebsvereinbarung in Aussicht gestellte Vergütung vor Abschluss der Kapitalanlage offen zu legen.
Ob die Vergütung aus gesondert erhobenen Ausgabeaufschlägen oder aus der Einlage des Anlegers bestritten wird, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die Einlage über das Geldinstitut oder vom Anleger direkt an die Fondsgesellschaft geleistet wird. Hat die Bank insoweit ihre Aufklärungspflicht verletzt, muss sie dem Kunden die durch die Beteiligung entstandenen Verluste ersetzen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 29.10.2010
Aktenzeichen: 6 U 208/09
ZIP 2011, 219
WM 2011, 356