Kinderbetreuungskosten, z.B. für Kindergarten, Tagesmutter etc., können jährlich bis zu einem Betrag von 4.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Bei verheirateten Eltern spielt es dabei keine Rolle, wer die entsprechenden Zahlungen geleistet hat. Sind die Eltern hingegen nicht verheiratet, können die Ausgaben nur bei demjenigen abgezogen werden, der sie tatsächlich getragen hat.
Dabei kommt es auch darauf an, wer die Vereinbarung mit dem Leistungserbringer abgeschlossen hat. Hat allein die Mutter des Kindes den Kindergartenvertrag abgeschlossen und auch die Kosten bezahlt, können die Aufwendungen nicht auf den besser verdienenden Vater transferiert werden.
Urteil des BFH vom 25.11.2010
Aktenzeichen: III R 79/09
DStR 2011, 560