Ein von einem deutschen Finanzamt erlassener Schenkungssteuerbescheid kann auch noch nach Eintritt der Rechtskraft abgeändert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Steuerpflichtige für denselben Vorgang auch im Ausland zur Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren, ausländischen Steuer herangezogen wird.
Urteil des BFH vom 22.09.2010
Aktenzeichen: II R 54/09
ZSteu 2010, 1306
DB 2011, 155