Eine Steuerermäßigung für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG ist nur möglich, wenn es sich um Renovierungen, Sanierungen und Modernisierungen sowie Erhaltungsmaßnahmen handelt.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Müllentsorgung mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister nicht vergleichbar ist, für deren Kosten nach § 35a Abs. 2 EStG eine entsprechende Steuerermäßigung gewährt wird. Die Entsorgungsleistung wird nicht im Haushalt erbracht. Eine Anerkennung würde auch nicht dem Sinn der steuerlichen Förderung entsprechen. Sie wurde u.a. eingeführt, um Haushalte dazu zu bringen, auf reguläre Beschäftigungsverhältnisse und nicht auf Schwarzarbeiter zurückzugreifen. Diese Wahlmöglichkeit besteht bei der öffentlichen Müllabfuhr nicht.
Urteil des FG Köln vom 26.01.2011
Aktenzeichen: 4 K 1483/10
Wirtschaftswoche Heft 12/2011, Seite 103