Hat sich ein Steuerpflichtiger z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages einer Immobilie einem Angehörigen gegenüber zu lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen („Wart und Pflege“) verpflichtet, sind diese unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar.
In solchen Fällen ist bei Änderungen des Versorgungsvertrages darauf zu achten, dass sie von den Vertragsparteien schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch bei einer vorläufigen Einstellung der Versorgungsleistungen. Werden diese „willkürlich“ – also ohne schriftliche Vereinbarung – ausgesetzt, sodass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch die weiteren Zahlungen nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Urteil des BFH vom 15.09.2010
Aktenzeichen: X R 13/09
DB 2011, 89