Ein Mann hatte unter dem Firmennamen „Team Zweirad und Sport“ den „Handel mit Zweirädern und Zubehör jeder Art neu und gebraucht …“ angemeldet. Die zuständige Handwerkskammer vermutete, dass der Gewerbetreibende neben der reinen Verkaufstätigkeit auch Reparaturen an Zweirädern durchführte, was eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich gemacht hätte. Als er – wenig überzeugend – behauptete, sich ausschließlich auf den Verkauf von Zweirädern und Ersatzteilen zu beschränken, verlangte die Kammer nähere Auskünfte über die betrieblichen Abläufe, was der Betroffene ablehnte.
Das Bundesverwaltungsgericht verurteilte den Zweiradhändler zur Erteilung der angeforderten Auskünfte. Sein bloßer Hinweis, er erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragungspflicht, war völlig unzureichend. Eine Auskunftspflicht gegenüber der Handwerkskammer besteht für Gewerbetreibende nur dann nicht, wenn bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen.
Urteil des BVerwG vom 15.12.2010
Aktenzeichen: 8 C 49/09
Praxis Unternehmensrecht 2011, 32
GewArch 2011, 163