Ein deutscher Händler verkaufte einen Campinganhänger an einen Verbraucher in Frankreich. Als der Kunde erhebliche Mängel feststellte und den Verkäufer zur Beseitigung aufforderte, stellte sich die Frage, wer die Kosten für den Rücktransport zum Händler zu tragen hat. In dem Kaufvertrag war lediglich bestimmt, dass die Lieferung am Firmensitz des Händlers erfolgen muss. Weitere Regelungen für den Fall der Nachbesserung enthielt die Vereinbarung nicht.
Für den Bundesgerichtshof lag der Erfüllungsort am Firmensitz des Händlers. Zu beachten ist in derartigen Fällen allerdings die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach der die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vonstatten gehen muss. Im vorliegenden Fall hielten es die Bundesrichter für den Käufer durchaus zumutbar, den Anhänger in die Werkstatt des Verkäufers zu bringen, zumal es aus technischen Gründen nur dort möglich war, die Reparatur auszuführen.
Urteil des BGH vom 13.04.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 220/10
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