Als ein Mann nach seinem Einkauf in einem Supermarkt zu seinem auf dem Kundenparkplatz abgestellten Pkw zurückkam, stellte er fest, dass der Wagen angefahren worden war. Er wandte sich an die Information. Dort berichtete man ihm, dass ein anderer Kunde um Ausruf des Kennzeichens des von ihm beschädigten Pkws gebeten hatte, was innerhalb von 15 Minuten auch zweimal geschehen war. Als sich niemand auf den Ausruf meldete, verschwand der Unfallverursacher aus dem Geschäft. Über seinen weiteren Verbleib konnte das Supermarktpersonal keine Auskunft geben. Als der Schadensverursacher nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte, verlangte der Geschädigte vom Betreiber des Supermarktes und dessen verantwortlichem Mitarbeiter den Ersatz seines Schadens.
Das Amtsgericht München konnte kein Verschulden des Personals feststellen und wies die Klage in vollem Umfang ab. Veranlasst – wie hier – der Schadensverursacher den mehrmaligen Ausruf des Geschädigten, ist das Servicepersonal nicht verpflichtet, sich die Personalien des Unfallverursachers geben zu lassen. Auch ist der Betreiber des Großmarktes nicht dafür verantwortlich, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Schädiger danach nicht mehr ermitteln lässt.
Urteil des AG München vom 28.07.2010
Aktenzeichen: 343 C 6867/10
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