Ein Unternehmen kann dem Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nicht entgegenhalten, dass der Geschäftsbetrieb insgesamt veräußert wurde und demzufolge der vom Vertreter bislang betreute Kundenstamm von seinem Auftraggeber tatsächlich nicht weiter beliefert werde. Denn für das Unternehmen können sich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden auch daraus ergeben, dass der Unternehmer bei einer Veräußerung seines Unternehmens den vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm mitveräußern und hierdurch ein höheres – nicht unbedingt gesondert beziffertes – Entgelt erzielen kann. Dieser wirtschaftliche Vorteil wird nicht dadurch hinfällig, dass der entsprechende Kundenstamm tatsächlich nicht weiter beliefert wird.
Im Übrigen macht sich das Unternehmen schadensersatzpflichtig, wenn es dem Handelsvertreter die beabsichtigte Veräußerung des Betriebes nicht rechtzeitig mitteilt. Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich in diesem Fall danach, welche Vergütung der Handelsvertreter bei rechtzeitiger Mitteilung und daraufhin ausgesprochener Kündigung anderweitig hätte erzielen können.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 28.01.2011
Aktenzeichen: 12 U 744/10
GWR 2011, 136