Das Verhalten eines Unternehmens im Geschäftsverkehr, das gegen den Verhaltenskodex eines Unternehmensverbandes (hier Pharmaindustrie bzgl. unentgeltlicher Zuwendungen an Ärzte) verstößt, stellt nicht bereits deshalb eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 3 Abs. 1 UWG) dar. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass Verbandsregeln bei der Beurteilung eines unternehmerischen Verhaltens nur begrenzte Bedeutung zukommt. Sie können daher allenfalls als Indiz bei der Frage der Unlauterkeit gewertet werden. Der Wettbewerb würde in bedenklicher Weise beschränkt, wenn das Branchenübliche ohne Weiteres zur Norm mit Gesetzeskraft erhoben würde.
Urteil des BGH vom 09.09.2010
Aktenzeichen: I ZR 157/08
jurisPR-WettbR 4/2011, Anm. 4