Die Vervielfältigung und Verbreitung von Kunstwerken durch deren Abbildung in einer Tageszeitung im Rahmen der Berichterstattung über ein aktuelles Ereignis, z.B. eine Ausstellung, ist urheberrechtlich zulässig. Werden die Kunstwerke dagegen dadurch dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, dass die mit Abbildungen der Kunstwerke illustrierten Zeitungsartikel in ein Online-Archiv im Internet eingestellt werden, muss die Aktualität der Kunstausstellung nicht nur zum Zeitpunkt des Einstellens ins Online-Archiv gegeben sein, sondern während der gesamten Dauer des Bereithaltens im Internet fortbestehen. Ist dies nicht gegeben, kann der Urheber oder eine bevollmächtigte Verwertungsgesellschaft die Veröffentlichung der Bilder untersagen bzw. eine Nutzungsgebühr verlangen.
Urteil des BGH vom 05.10.2010
Aktenzeichen: I ZR 127/09
jurisPR-ITR 8/2011, Anm. 5