Ein Rechtsanwalt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Durchsetzung von Ansprüchen wegen unerlaubten Filesharings und anderen Urheberrechtsverstößen im Internet liegt, hat keine rechtliche Handhabe, wenn er in einem kritischen Pressebericht mit dem Titel „Die Abmahn-Industrie“ als dieser „Szene“ zugehörig namentlich erwähnt wird. Nicht aufgestellt werden darf jedoch die – nicht nachweisbare – Behauptung, er gehöre zu den Rechtsanwälten, die in diesem Bereich unberechtigte Forderungen geltend machen.
Urteil des OLG Köln vom 18.01.2011
Aktenzeichen: 15 U 130/10
JurPC Web-Dok. 64/2011