Bietet ein Internethändler auf seiner Seite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, „drei Jahre Garantie“ zu gewähren, müssen nähere Angaben, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls im Einzelnen darstellen, nicht bereits in der Werbung aufgeführt werden. Unter eine Garantieerklärung mit den damit verbundenen, gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben (§ 477 Abs. 1 Satz 2 BGB) fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen bereits die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.
Urteil des BGH vom 14.04.2011
Aktenzeichen: I ZR 133/09
Pressemitteilung des BGH