Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher von einem Internethändler die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg wird eine AGB-Klausel, nach der der Käufer nach einem Widerruf „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat, den inhaltlichen Anforderungen an die vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten nicht gerecht. Es dürfen nämlich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die „regelmäßigen“ Kosten. Die Verwendung einer derartigen Vertragsklausel ist daher wettbewerbswidrig und somit unzulässig.
Urteil des OLG Brandenburg vom 22.02.2011
Aktenzeichen: 6 U 80/10
NJW-RR 2011, 481
K&R 2011, 267