Um einen sofortigen Zugang eines fristwahrenden Kündigungsschreibens sicherzustellen, veranlasste ein Arbeitgeber den Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers durch einen Boten. Dieser warf den Brief um 16:13 Uhr in den Briefkasten des Adressaten ein. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die Kündigung erst am Folgetag als zugegangen anzusehen ist. Bei einem Einwurf der Kündigung nach 16 Uhr in den Briefkasten eines Arbeitnehmers kann mit deren Kenntnisnahme am selben Tag üblicherweise nicht mehr gerechnet werden.
Urteil des LAG Köln vom 17.09.2010
Aktenzeichen: 4 Sa 721/10
NZA-RR 2011, 180