Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Mit dieser Entscheidung folgte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07) den entsprechenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs.
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch, der nach dieser Rechtsprechung nicht mehr auf das Kalenderjahr oder den Übertragungszeitraum befristet ist, unterliegt aber gleichwohl als Geldanspruch den Ausschlussfristen eines geltenden Tarifvertrags.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.10.2010
Aktenzeichen: 2 Sa 1464/10
jurisPR-ArbR 5/2011, Anm. 3
ArbRB 2011, 9