Ein Lagerleiter verdiente monatlich 3.000 Euro brutto bezogen auf 45 Wochenarbeitsstunden. Davon galten 38 Stunden als normale Arbeitszeit und der Rest als Mehrarbeitsstunden, die nach den betrieblichen Erfordernissen abgebaut und verrechnet werden sollten. Ferner war geregelt, dass „Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten“ sein sollten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer die Vergütung für 102 nicht abgebaute Überstunden. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die Abgeltungsklausel ab.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Abgeltungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam, da sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag bestimmen ließ. Insbesondere war nicht klar, was gelten sollte, wenn die nach dem Gesetz zulässige Höchstarbeitszeit überschritten wurde. Die Klausel war somit insgesamt unwirksam. An ihre Stelle trat die gesetzliche Regelung, wonach die geleisteten Überstunden gesondert zu vergüten waren.
Urteil des BSG vom 01.09.2010
Aktenzeichen: 5 AZR 517/09
DB 2011, 61
MDR 2011, 371