Das Landgericht Düsseldorf erleichtert es Musikverlagen, gegen Teilnehmer von Internet-Tauschbörsen vorzugehen, die urheberrechtlich Musikdateien zum Download für andere bereithalten. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer bestimmten IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass auch diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dem Anschlussinhaber obliegt daher die Beweislast, dass – wie von ihm behauptet – eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat.
Urteil des LG Düsseldorf vom 24.11.2010
Aktenzeichen: 12 O 521/09
MMR 2011, 111
CR 2011, 272