Für Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind deutsche Gerichte nur dann international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Text in deutscher Sprache abgefasst ist. Für einen Inlandsbezug kann auch sprechen, wenn der Verfasser ein besonderes Interesse an der Wahrnehmung der Berichterstattung in Deutschland verfolgt. Allein der Umstand, dass der durch die in einer fremden Sprache vom Ausland aus abgefasste Veröffentlichung betroffene Ausländer derzeit in Deutschland wohnt, begründet nicht die Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Urteil des BGH vom 29.03.2011
Aktenzeichen: VI ZR 111/10
EBE/BGH 2011, BGH-Ls 364/11