Musste eine Handwerkerleistung wegen erheblicher Mängel mehrfach nachgebessert werden, kann der Auftraggeber trotz (vorläufig) vollständiger Mängelbeseitigung berechtigt sein, die Vergütung mit der Begründung angemessen zu kürzen, durch die fehlerhafte Leistung sei der Wert der Immobilie gesunken, da potenzielle Käufer weitere Mängel vermuten könnten.
In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall ging es um unfachmännisch ausgeführte Dacharbeiten an einem Einfamilienhaus, in deren Rahmen die Dachsteine gegen Dachziegel ausgetauscht, die Dachlattung geändert und umfangreiche Reparaturarbeiten an der Traufe sowie im Anschlussbereich zum Nachbarhaus durchgeführt werden mussten. Das Gericht bejahte angesichts des Umfangs der festgestellten Mängel trotz deren Beseitigung einen merkantilen Minderwert des Hauses und nahm eine nicht unerhebliche Kürzung des Werklohns vor.
Urteil des OLG Stuttgart vom 08.02.2011
Aktenzeichen: 12 U 74/10
IBR 2011, 133