Hat ein Bauherr in Absprache mit dem beauftragten Bauunternehmer die Durchführung bestimmter Bauabschnitte in Eigenleistung (hier Übernahme der Kellerabdichtung) übernommen, können den Bauunternehmer gleichwohl Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungs- und Prüfungspflichten treffen, sofern die Eigenleistungen erkennbar mangelhaft ausgeführt werden. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – ein wichtiger Bauabschnitt betroffen ist, von dessen fachgerechter Ausführung das Gelingen des Gesamtbauwerks entscheidend abhängt. Verstößt der Bauunternehmer gegen eine solche Verpflichtung, ist er zum (teilweisen) Ersatz des durch das unfachmännische Bauwerk entstandenen Schadens verpflichtet.
Beschluss des OLG Hamm vom 12.10.2010
Aktenzeichen: 19 W 33/10
NJW 2011, 237
BauR 2011, 700