Das Finanzamt kann einen bereits ergangenen Steuerbescheid wegen „neuer Tatsachen“ zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nicht mehr ändern, wenn es die – widersprüchlichen – Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung bei der Veranlagung zunächst übernommen hat.
Stellt sich nach einer Außenprüfung beim Arbeitgeber später heraus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werbungskosten (hier Reisekosten eines Verkaufsleiters) nicht vorlagen und hat es die Finanzbehörde trotz Anhaltspunkten unterlassen, die Angaben des Steuerpflichtigen bei dessen Steuererklärung zu prüfen, liegen keine „neuen Tatsachen“ vor, die eine Abänderung des Steuerbescheids rechtfertigen würden.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22.02.2011
Aktenzeichen: 3 K 2208/08
StBW 2011, 353