Vermieten Miteigentümer ein ihnen gehörendes Grundstück gewerbsmäßig an eine dritte Person, können sie dies als sogenannte Bruchteilsgemeinschaft tun. Umsatzsteuerrechtlich ist dann die Gemeinschaft und nicht der einzelne Gemeinschafter als Schuldner anzusehen. Dementsprechend ist hinsichtlich eines ergangenen Umsatzsteuerbescheids auch nur die Gemeinschaft und nicht der einzelne Beteiligte einspruchs- und klagebefugt.
Beschluss des BFH vom 01.09.2010
Aktenzeichen: XI S 6/10
StuB 2011, 118