Ein Motorradfahrer stürzte bei einem Fahrertraining auf dem Nürburgring durch ein riskantes Überholmanöver eines anderen Teilnehmers und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Er verlangte vom Unfallverursacher deswegen Schadensersatz. Der berief sich darauf, dass alle Teilnehmer – also auch der Verletzte – vor der Teilnahme eine Erklärung unterschrieben hatten, dass sie auf eigene Gefahr an dem Training teilnehmen und sie dementsprechend auf Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter verzichten.
Das Oberlandesgericht Koblenz beschränkte die Geltung des vereinbarten Haftungsausschlusses auf das Verhältnis zwischen Veranstalter und Teilnehmer. Dadurch wird die Haftung der Teilnehmer untereinander nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Sie haften daher nicht nur im Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, sondern auch bei leichter Fahrlässigkeit. Zwar war während der Veranstaltung die Geltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgeschlossen. Dennoch waren die Fahrer einander zur verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet. Dagegen hatte der Überholende verstoßen, als er in die Fahrlinie des Geschädigten hineinfuhr. Er musste daher für den Schaden aufkommen.
Urteil des OLG Koblenz vom 14.03.2011
Aktenzeichen: 12 U 1529/09
NJW-Spezial 2011, 298