Das Strafgericht darf den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid in Abwesenheit des Betroffenen verwerfen, wenn dieser dem Verhandlungstermin unentschuldigt fernbleibt. Ungenaue Angaben des Verteidigers, der Betroffene sei erkrankt oder verhandlungsunfähig oder eine Entschuldigung sei unterwegs, genügen dabei nicht. Gibt der Verteidiger hingegen an, sein Mandant habe „Grippe“ und sei bettlägerig, muss das Gericht die – wenn auch vagen – Angaben überprüfen und dies dokumentieren. Ansonsten kann eine Verwerfung des Einspruchs in Abwesenheit des Betroffenen keinen Bestand haben.
Beschluss des KG Berlin vom 16.06.2010
Aktenzeichen: 2 Ss 113/10
SVR 2010, 474
DAR 2011, 146