Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich der Eheleute ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen durchzuführen. Stichtag ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Schenkungen, die einer der Ehegatten während der Ehezeit von Dritten erhält, bleiben dabei unberücksichtigt.
Dies gilt jedoch nicht für Schenkungen der Eheleute untereinander und auch dann nicht, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind. Solche Schenkungen sind daher uneingeschränkt beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Sie bewirken beim schenkenden Ehegatten eine Vermögensminderung und beim Schenkungsempfänger eine Vermehrung des Vermögens.
Urteil des BGH vom 22.09.2010
Aktenzeichen: XII ZR 69/09
NJW 2011, 72
RdW 2011, 115