Eine Frau beauftragte ein Bestattungsinstitut mit der Feuerbestattung ihres verstorbenen „Vaters“. Später stellte sich heraus, dass der Verstorbene gar nicht ihr leiblicher Vater war. Daraufhin weigerte sie sich, die Kosten für die Einäscherung in Höhe von 450 Euro zu tragen.
Das Amtsgericht München sah jedoch keine Möglichkeit für die Frau, den abgeschlossenen Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Die Stellung als Tochter war in keinster Weise Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden. Der Irrtum über die „Eigenschaft als Tochter“ war daher kein Eigenschaftsirrtum im Rechtssinne, sondern bloß ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Die Frau musste daher die Bestattungskosten tragen.
Hinweis: Für die vermeintliche Tochter besteht in einem solchen Fall jedoch die Möglichkeit, sich die aufgewendeten Bestattungskosten von den Angehörigen des Verstorbenen ersetzen zu lassen.
Urteil des AG München vom 03.02.2011
Aktenzeichen: 271 C 26136/10
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