In den vergangenen Jahren sind in mehreren Ortschaften in Deutschland ganz erhebliche Schäden durch Bodeneinbrüche infolge des Untertageabbaus eingetreten, bei denen ganze Wohnhäuser verschüttet oder erheblich beschädigt wurden. In derartigen Fällen können die Geschädigten von dem verantwortlichen Unternehmen den Ersatz ihres Vermögensschadens verlangen.
Mit einem weniger spektakulären Fall hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Eine in der Nähe eines Bergwerkes wohnende Frau litt wegen der permanenten Erschütterungen unter Gesundheitsstörungen und verklagte den Betreiber auf Zahlung der Behandlungskosten und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 Euro. Ein auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Bergwerkbetreibers. Somit können Vermögensschäden (z.B. auch Behandlungskosten) schon dann geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass die Schadensursache vom Betrieb des Untertageabbaus herrührt.
Höhere Anforderungen sind jedoch an Ansprüche auf Schmerzensgeld zu stellen. Hierbei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, der stets ein Verschulden des Schadensverursachers voraussetzt. Da die Geschädigte im Prozess ein schuldhaftes Verhalten nicht nachweisen konnte, erwies sich ihre Zahlungsklage hinsichtlich des Schmerzensgeldes als unbegründet.
Urteil des BGH vom 23.07.2010
Aktenzeichen: V ZR 142/09
RdW 2011 128
JurBüro 2011, 53