Ein Wohnungseigentümer ging im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Bestellung eines neuen Verwalters vor. Die Klage gegen den Mehrheitsbeschluss wurde innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei Gericht erhoben. Die Zustellung der Klageschrift verzögerte sich jedoch erheblich, da das Gericht eine Zustellung an den neuen Verwalter wegen des bestehenden Interessenskonflikts ablehnte. Einen Ersatzzustellungsvertreter konnte der klagende Eigentümer nicht angeben, weil (noch) keiner bestellt war. Erst nach Benennung eines neuen Zustellungsbevollmächtigten konnte die Klage nach Monaten zugestellt werden. Der Bundesgerichtshof sah die einmonatige Klagefrist dennoch als gewahrt an. Verzögerungen bei Gericht gehen nicht zulasten des Klägers.
Urteil des BGH vom 11.02.2011
Aktenzeichen: V ZR 136/10
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