Hat sich ein inzwischen wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzter Bundesbahnbeamter durch Entgegennahme von Sach- und Geldzuwendungen (u.a. ein Laptop, Sommerreifen, eine Kettensäge, ein Kaffeevollautomat und mindestens dreimal Bargeld von jeweils 500 Euro) von einem Auftragnehmer der Bahn als bestechlich erwiesen, rechtfertigt dies nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die vollständige Aberkennung des Ruhegehalts. Entlastend für den Beamten wurde auch nicht berücksichtigt, dass er die Taten auf Veranlassung seines Vorgesetzten begangen hatte.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.03.2011
Aktenzeichen: 11 A 10222/11.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz