Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum sogenannten Unfalltarif, der oft erheblich über dem Normaltarif des Autovermieters liegt, kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Versicherung erstattet in solchen Fällen in der Regel nur den günstigeren Tarif.
Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ein Ersatzfahrzeug angemietet und dann die Mietwagenrechnung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eingereicht, die ihm die Mietwagenkosten auch in voller Höhe ausgleicht, muss er den Erstattungsbetrag auch an den Autovermieter weitergeben. Er darf daher nicht hinterher die teilweise Bezahlung der Mietwagenrechnung mit der Begründung verweigern, die Rechnung sei wegen der Berechnung eines ungünstigen Tarifs überhöht gewesen. In diesem Fall ist es als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Mieter ohne jedes wirtschaftliche Interesse einen Rechtsstreit mit dem Mietwagenunternehmen nur „ums Prinzip“ führt.
Urteil des AG Halle (Saale) vom 31.03.2011
Aktenzeichen: 93 C 2893/10
Pressemitteilung des AG Halle (Saale)