Das Landgericht Münster hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter ihre Kunden bei gleichzeitiger Vermietung eines internetfähigen Smartphones vor Vertragsschluss auf die Gefahr erheblicher Kosten durch WAP- und Internetverbindungen und die damit einhergehenden Vorteile einer Datenflatrate hinweisen müssen. Bei Verletzung der Beratungspflicht kann das Telekommunikationsunternehmen die im vorliegenden Fall innerhalb von nur 10 Tagen angefallenen Online-Gebühren von über 1.000 Euro nicht von seinem Kunden einfordern.
Urteil des LG Münster vom 18.01.2011
Aktenzeichen: 6 S 93/10
K&R 2011, 359