Neben der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann unterhielt eine Ehefrau eine Zweitwohnung in der Stadt, wo sie als Angestellte tätig war, und führte dort einen weiteren Haushalt. Meist reiste die Frau an den Wochenenden zum gemeinsamen Wohnsitz. Bisweilen besuchte sie auch ihr Ehemann an ihrem Arbeitsort. Der wollte die Kosten für diese Fahrten als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof lehnte die steuerliche Anerkennung ab, sofern die Fahrten nicht wegen einer beruflichen Verhinderung der Ehefrau veranlasst waren. Bei einer lediglich privaten Veranlassung der Besuche handelt es sich schon begrifflich nicht um Familienheimfahrten.
Urteil des BFH vom 02.02.2011
Aktenzeichen: VI R 15/10
DB 2011, 687