Nach dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist eine vereinfachte Gründung einer GmbH möglich, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Dabei ist das gesetzlich vorgegebene Musterprotokoll unverändert zu verwenden. Wird dieses abgeändert, so gelten die allgemeinen Vorschriften für eine „normale GmbH-Gründung“.
In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben, keine unzulässigen Abänderungen und Ergänzungen des Musterprotokolls darstellen und daher der wirksamen Gründung einer „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ nicht entgegenstehen.
Beschluss des OLG München vom 28.09.2010
Aktenzeichen: 31 Wx 173/10
jurisPR-HaGesR 4/2011, Anm. 3