Eine unzutreffende öffentliche Bonitätsbeurteilung eines Unternehmens kann durchaus Schadensersatzansprüche aus § 824 BGB nach sich ziehen. Diese Vorschrift lautet: „(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.“
Eine Bonitätsbeurteilung (hier durch ein Inkassounternehmen) begründet jedoch dann keinen Schadensersatzanspruch aus § 824 BGB, wenn es sich dabei nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil handelt und die diesem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend sind.
Urteil des BGH vom 22.02.2011
Aktenzeichen: VI ZR 120/10
DB 2011, 873
BB 2011, 1169