Eine zur Eintragung in das Handelsregister beantragte Firma „Outlets.de GmbH“ ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht hinreichend zur Kennzeichnung geeignet und weist nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Ein „Outlet“ kann naturgemäß von vielen Unternehmen betrieben werden. Eine hinreichende Kennzeichnung des Unternehmens ergab sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass es die Domain „outlets.de“ für sich eingetragen hatte.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.10.2010
Aktenzeichen: 20 W 196/10
GmbHR 2011, 202
GRUR-RR 2011, 96