Das Zeichen „Best By“ steht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – trotz der falschen Schreibweise „By“ statt „Buy“ – ausschließlich als Werbeslogan im Sinne eines Hinweises auf das günstige Verhältnis zwischen Qualität und Preis und damit nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter dem Zeichen vertriebenen Waren oder Dienstleistungen. Daher kommt dem Zeichen keine Unterscheidungskraft zu mit der Folge, dass es keinen Markenschutz genießt.
Urteil des EuGH vom 13.01.2011
Aktenzeichen: C-92/10 P
GRUR-RR 2011, 124