Die Abbildung eines nach dem Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) geschützten Musters darf ohne Zustimmung des Berechtigten nicht verwendet werden, es sei denn, die Abbildung dient allein Zitierungszwecken. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bildete die Fraunhofer-Gesellschaft in einem Messeprospekt einen ICE-Zug der Deutschen Bahn ab, um auf ihr Leistungsspektrum und den Forschungsbedarf in der Schienenfahrzeugtechnik hinzuweisen.
Die zulässige Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit des Forschungsinstituts besteht und das Muster damit den eigenen Ausführungen als Belegstelle gedient hätte. Hier war jedoch eindeutig, dass die Abbildung nur zu Marketing- und nicht lediglich zu Zitierungszwecken verwendet wurde. Die Deutsche Bahn konnte somit eine Lizenzgebühr für die Nutzung der geschützten Abbildung verlangen.
Urteil des BGH vom 07.04.2011
Aktenzeichen: I ZR 56/09
BGH online