Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (hier zum Maler) hat nach § 4 Abs. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz) grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis zu erfolgen. Möglich ist ferner der Erwerb der für den Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem regulären Arbeitsverhältnis. Der Abschluss eines anderen Vertragsverhältnisses wie beispielsweise in einer sogenannten Einstiegsqualifizierung ist hingegen unzulässig. Ist somit der Vertrag über ein Anlernverhältnis nichtig, besteht zumindest für die Zeit der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung ein faktisches Arbeitsverhältnis. Der Beschäftigte hat dann Anspruch auf die tarifliche oder übliche Vergütung.
Urteil des BAG vom 27.07.2010
Aktenzeichen: 3 AZR 317/08
RdW 2011, 215
DB 2011, 943