Eine diplomierte Modedesignerin, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Entwerfen von Braut- und Festmoden liegt, übt nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt eine künstlerische Tätigkeit aus und muss daher auf Antrag in die Künstlersozialversicherung aufgenommen werden.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 27.01.2011
Aktenzeichen: L 1 R 226/07 (nicht rechtskräftig)
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