Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind tariflich garantierte Abstandsgebote für Mitglieder der Gewerkschaft unwirksam. Demnach ist es rechtlich nicht zulässig, wenn in einem Tarifvertrag ein fester Abstand von Sonderleistungen (z.B. für Lohn oder Urlaub) festgeschrieben wird, der als fester „Vorsprung“ nur Gewerkschaftsmitgliedern zusteht. Ein Tarifvertrag darf dem Arbeitgeber nicht die arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeit nehmen, die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer mit den Gewerkschaftsmitgliedern gleichzustellen.
Urteil des BAG vom 23.03.2011
Aktenzeichen: 4 AZR 366/09
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