Das Finanzamt kann einen GmbH-Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung für Umsatzsteuerschulden der GmbH persönlich in Anspruch nehmen, wenn er seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuererklärungen nicht nachgekommen ist und dadurch eine viel zu niedrige Schätzung des Finanzamts zumindest billigend in Kauf genommen hat. An der persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers ändert auch nichts, dass er einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt hat, er diesen aber nicht hinreichend kontrolliert hat.
Urteil des FG München vom 15.01.2008
Aktenzeichen: 14 V 3441/07
Pressemitteilung des FG München