Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Hotelbetreiber, der seinen Gästen in den Hotelzimmern einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, nicht als Störer für eine von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung haftet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hingewiesen hat. Da dem Abmahnenden die Unbegründetheit seines Anspruchs hätte bekannt sein müssen, hat er dem Hotelinhaber die mit der Abwehr der Abmahnung verbundenen Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts zu erstatten.
Urteil des LG Frankfurt vom 18.08.2010
Aktenzeichen: 2-06 S 19/09
K&R 2011, 214