Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat. Im entschiedenen Fall hatte ein Gastronom unter dem eBay-Account seiner Ehefrau ohne deren Wissen eine komplette Gastronomieeinrichtung im Wert von 33.820 Euro mit einem Eingangsgebot von 1 Euro zum Verkauf angeboten, worauf der spätere Kläger ein Maximalgebot von 1.000 Euro abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Höchstbietende forderte die Anschlussinhaberin zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung gegen Zahlung von 1.000 Euro auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangte er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro.
Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass zwischen dem eBay-Mitglied und dem Höchstbietenden kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dies wurde damit begründet, dass auch bei Internetgeschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Somit verpflichten rechtsgeschäftliche Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, den Namensträger nur dann zur Erfüllung des Vertrags, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt sind oder vom Namensträger nachträglich genehmigt wurden oder wenn die Grundsätze über eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht anwendbar sind.
Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung seiner Zugangsdaten abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich in solchen Fällen auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter.
Urteil des BGH vom 11.05.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 289/09
ZIP 2011, 1108
WM 2011, 1148