Die Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei stellt dann ein Telemedium im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) dar, wenn sie journalistisch-redaktionell gestaltet ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Inhalt der Seite nicht auf bloße Eigenwerbung beschränkt, sondern regelmäßig bearbeitete Neuigkeiten sowie regelmäßige Pressemitteilungen von der Kanzlei herausgegeben und ins Internet eingestellt werden.
Rechtsfolge der Qualifizierung als Telemedium ist u.a., dass der Betreiber der Seite – sofern auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – zur Abgabe einer Gegendarstellung in Anspruch genommen werden kann.
Urteil des OLG Bremen vom 14.01.2011
Aktenzeichen: 2 U 115/10
MMR 2011, 337
ITRB 2011, 101