Der Betreiber eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) anzusehen. Er muss auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus erforderlich ist.
Demgegenüber steht einem Gewerbetreibenden (hier der Inhaber mehrerer Autohäuser) auch nicht in analoger Anwendung dieser Vorschriften ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Forumbetreiber auf Bekanntgabe des Namens eines Teilnehmers zu, der einen kritischen Erfahrungsbericht über ihn in das Forum eingestellt hat. Soweit sich der Betroffene beleidigt oder verleumdet sieht, muss er sich staatsanwaltlicher Hilfe bedienen, um gegebenenfalls im Wege der Akteneinsicht die gewünschten Kenntnisse zu erlangen.
Urteil des AG München vom 03.02.2011
Aktenzeichen: 161 C 24062/10
K&R 2011, 360