Zur Sicherstellung einer wirksamen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs trifft alle Fahrer eines Kraftfahrzeugs, die damit Waren einführen, eine so genannte Garantiehaftung. Dies gilt auch dann, wenn ihnen in ihrem Beförderungsmittel von Dritten Waren untergeschoben wurden, von denen sie keine Kenntnis hatten und trotz Anstrengung aller Kräfte auch nicht haben konnten. So muss ein Lkw-Fahrer selbst dann Tabaksteuer entrichten, wenn er nicht wusste, dass sich unter der Ladung seines Lkws geschmuggelte Zigaretten befanden.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren in den transportierten Möbeln ohne Wissen des Fahrers rund 8.000 Stangen Zigaretten versteckt worden. Das zuständige Hauptzollamt verlangte von dem Lkw-Fahrer die Zahlung der Tabaksteuer in beträchtlicher Höhe.
Urteil des BFH vom 10.10.2007
Aktenzeichen: VIII R 49/06
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