Hat sich ein Architekt vertraglich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet er dem Bauherrn grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, es sei denn, der Bauherr übernimmt ausdrücklich das Risiko für die Genehmigungsfähigkeit.
Sind dem Bauherrn gewichtige bauordnungsrechtliche Bedenken bekannt, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung des Architekten aufdrängt, und macht er gleichwohl von der (zunächst) erteilten Baugenehmigung Gebrauch, muss er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs einen Teil des Schadens tragen, der dadurch eintritt, dass er nach Nachbarwidersprüchen und endgültiger Versagung der Baugenehmigung den Bau wieder einstellen und beseitigen muss.
Urteil des BGH vom 10.02.2011
Aktenzeichen: VII ZR 8/10
BauR 2011, 869
NZM 2011, 320